Beschlussvorlage - 016/2024/06
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Satzung der Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer in der Gemeinde Godendorf
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Godendorf
- Federführend:
- Fachbereich I - Finanzverwaltung
- Bearbeiter:
- Ego MV Allris
- Antragsteller:
- Cl.Knopf
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Godendorf
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Entscheidung
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11.11.2024
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09.12.2024
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Sachverhalt
Begründung:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.04.2018 festgestellt, dass die Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar ist. Dies ist u. a auf unterschiedliche Bewertungszeitpunkte in Ost (1935) und Westdeutschland (1964) zurückzuführen sowie - anders als ursprünglich gesetzlich vorgesehen- auf nicht durchgeführte Aktualisierungen der Besteuerungsgrundlagen über einen langen Zeitraum (seit 1964).
Das Land Mecklenburg – Vorpommern hat sich entschieden, nicht von der Möglichkeit der mit dem (im Jahr 2019) verabschiedeten Gesetzespaket eingeführten Öffnungsklausel Gebrauch zu machen stattdessen das sogenannte Bundesmodell bei der Grundsteuerreform anzuwenden.
Das neue Grundsteuermodell findet ab 01.Januar 2025 Anwendung.
Die Bewertung der einzelnen Grundstücke wird auch zukünftig von den zuständigen Finanzämtern nach dem Bewertungsgesetz vorgenommen. Die Grundstückseigentümer erhalten von dem jeweils zuständigen Finanzamt zum einen den neuen Grundsteuerwertbescheid und zum anderen einen neuen Grundsteuermessbescheid.
Diese Bescheide sind als sogenannte Grundlagenbescheide für die Gemeinde bindend. Steuerpflichtige, die nicht mit der Bewertung ihrer Grundstücke einverstanden sind, sind daher gehalten, die Bescheide mittels Einspruchs beim Finanzamt überprüfen zu lassen.
Die Gemeinde darf die von den Finanzämtern vorgenommene Bewertung nicht ändern bzw. nachkorrigieren. Die Summe der Grundsteuermessbeträge aus allen übermittelten Bescheiden der Finanzämter wird bei der Berechnung des Hebesatzes daher so, wie gemeldet, übernommen.
Da zur Haushaltsplanung 2024/2025 noch keine hinreichenden Erkenntnisse zu den neuen Steuermessbeträgen ab 2025 vorlagen, wurde von einer Festsetzung der Hebesätze in der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 abgesehen.
Diese Festsetzung erfolgt mit der vorliegenden Beschlussfassung zur Hebesteuersatzung.
Zurzeit liegen rund 90 % der Grundsteuermessbescheide vor.
Die Kommunen sind gehalten ihre Hebesätze aufkommensneutral festzusetzen. Das bedeutet, dass die Einnahmen aus der im Gemeindegebiet erhobenen Grundsteuer dem Betrag entsprechen soll, welcher in 2024 (mit der alten Rechtsgrundlage) erhoben wurde.
Aufkommensneutralität bedeutet gleichwohl nicht, dass die Grundsteuer für den jeweiligen Grundstückseigentümer gleichbleibt und es zu keinen individuellen Veränderungen kommt. Die Reform wird dazu führen, dass einige Steuerpflichtige eine höhere Grundsteuer zahlen müssen, während andere entlastet werden. Diese indviduellen Veränderungen hängen letzlich von dem durch das zuständige Finanzamt ermittelten Grundsteuerwert ab.
Allerdings steht dieser freiwilligen Selbstverpflichtung durch den Städte-und Gemeindetag als Gremium der Kommunen die Satzungshoheit der Gemeinden nach Art. 106 (6) Grundgesetz gegenüber. Es besteht für die Gemeinde insofern keine rechtliche Verpflichtung zur Aufkommensneutralität.
Um den Haushaltsausgleich der Gemeinde Godendorf weiterhin zu sichern und die Bürger nicht zusätzlich zu belasten, orientiert sich die Gemeinde Godendorf an den zur Aufkommensneutralität notwendigen Hebesätzen.
Der Hebesatz der Gewerbesteuer bleibt gegenüber den Vorjahren unverändert.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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13 kB
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