Beschlussvorlage - 019/2024/06

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Godendorf beschließt, die Aufgaben im Rahmen einer Anlagenrichtlinie nach § 56 i. V. mit § 127 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern auf das Amt Neustrelitz Land zu übertragen.

 

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Sachverhalt

Begründung:

In § 56 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der zur Zeit gültigen Form ist u.a. geregelt:

……Gelder sind möglichst sicher anzulegen, Nach dieser Maßgabe soll die Geldanlage einen höchstmöglichen Ertrag erzielen. Näheres zur Geldanlage, insbesondere zur Sicherheit, regelt die Gemeinde in einer Richtlinie über die Grundsätze für Geldanlagen (Anlagenrichtlinie). Die Analgenrichtlinie ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung anzuzeigen. ………………..

Gem. § 127 KV M-V besorgt das Amt die Kassengeschäfte und führt das Rechnungswesen für die amtsangehörigen Gemeinden. Amtsangehörige Gemeinden können Selbstverwaltungsaufgaben an das Amt übertragen.

Nach § 144 KV M-V gelten für die Haushaltswirtschaft des Amtes die §§ 43 KV M-V entsprechend.

Gemäß den gesetzlichen Regelungen muss auch der Amtsausschuss des Amtes Neustrelitz Land eine Anlagenrichtlinie beschließen.

In die Gemeindekassenverordnung-Doppik wurde ein zusätzlicher Paragraph 19a eingefügt. Hier sind eindeutige Regelungen zu Geldanlagen getroffen worden, die in einer Anlagenrichtlinie umzusetzen sind.

Da das Amt Neustrelitz Land ohnehin Inhaber der Bankkonten ist, empfiehlt es sich, auch eine gemeinsame Anlagenrichtlinie zu erarbeiten und diese durch den Amtsausschuss beschließen zu lassen. Nicht benötigte Finanzmittel können so gebündelt angelegt werden und höhere Erträge erzielt werden.

Dazu ist eine Aufgabenübertragung an das Amt Neustrelitz Land notwendig.

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Finanz. Auswirkung

 

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