Beschlussvorlage - 012/2025/06
Grunddaten
- Betreff:
-
Erteilung einer Dauerdienstreisegenehmigung für den Bürgermeister
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Godendorf
- Federführend:
- Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Sarah Krüger
- Antragsteller:
- S.Krüger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Godendorf
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Entscheidung
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16.02.2026
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt in ihrer Sitzung die Erteilung einer Dauerdienstreisegenehmigung für den Bürgermeister für das Jahr 2026 anlässlich wiederkehrender Dienstgeschäfte innerhalb und außerhalb des Amtsbereiches. Gleichwohl wird anerkannt, dass zur Durchführung dieser Dienstreisen das private Kraftfahrzeug im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten und genutzt wird.
Sachverhalt
Begründung:
Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Landesreisekostengesetz M-V ist für Dienstreisende mit wiederkehrenden Dienstgeschäften bestimmter Art die Erteilung von Dauerdienstreisegenehmigungen durch die oberste Dienstbehörde möglich.
Die Gemeindevertretung ist gemäß § 22 Abs. 5 S. 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern oberste Dienstbehörde und nach Satz 5 Dienstvorgesetzte des Bürgermeisters.
Zu den regelmäßigen Dienstgeschäften des Bürgermeisters der Gemeinde Godendorf gehören neben den Vorortschauen in allen Ortsteilen u. a. auch Beratungen im Amt Neustrelitz-Land einschl. Ausschusssitzungen, interkommunale Beratungen mit den Bürgermeister/innen der anderen amtsangehörigen Gemeinden sowie die Wahrnehmung der gesetzlichen Vertretung (zum Beispiel im Wasser- und Bodenverband).
Hierfür wird das Kalenderjahr 2026 eine Dauerdienstreisegenehmigung erteilt. Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise ist jeweils der Wohnort des Bürgermeisters.
Zur Ausübung dieser Dienstgeschäfte wird zudem die Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges genehmigt. Da die o. g. Dienstgeschäfte nicht auf andere zeit- und kostengünstigere Weise (zum Beispiel mit dem ÖPNV) termingerecht erledigt werden können, werden triftige Gründe für die Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LRKG M-V anerkannt. Das Führen eines entsprechenden Fahrtenbuches ist dafür unabdingbar.
Übernimmt die erste bzw. zweite Stellvertretung auf Anforderung bzw. im Vertretungsfall die o. g. Dienstgeschäfte des Bürgermeisters, so gilt diese Dienstreisegenehmigung in diesen Fällen auch für Stellvertretungen. Die hierbei entstandenen Reisekosten können nach Bestätigung durch den Bürgermeister per Einzelbeleg abgerechnet werden.
